Gesetze / Beherbergungsstatistikgesetz
BeherbStatG§ 3 Erhebungsbereich
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/3#abs-1 (1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/3#abs-2 (2) Die Erhebungen erstrecken sich auf
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 3 BeherbStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Schleswig, 07.11.2019 – 12 A 108/18Zitiert von 1
- VG Schleswig, 07.11.2019 – 12 A 216/17
- VG Schleswig, 07.11.2019 – 12 A 109/18
- VG Schleswig, 16.10.2024 – 12 B 43/24
- VG Oldenburg (Oldenburg), 25.04.2024 – 3 B 3403/23Zitiert von 1
- VG Schleswig, 28.06.2018 – 12 B 33/18Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.11.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I 2298)
BGBl. 2011 I S. 2298
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.